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   OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00   

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OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00 (https://dejure.org/2001,641)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.2001 - 3 Bf 429/00 (https://dejure.org/2001,641)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. August 2001 - 3 Bf 429/00 (https://dejure.org/2001,641)
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"bei Störung bitte anrufen, komme sofort"

§ 12 StVO, zur Frage, wann das polizeiliche Abschleppen unverhältnismäßig ist, wenn der Fahrer einen Zettel mit seiner Mobiltelefonnummer hinterläßt (hier: sofortiges Abschleppen zulässig);

(Hinweis: Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG blieb erfolglos)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der zumutbaren Nachforschungsmaßnahmen bei drohenden Abschleppmaßnahmen; Verhältnismäßigkeit von Abschleppmaßnahmen; Anforderungen an die Bestimmtheit einer im Auto ausgelegten Mitteilung zur Verhinderung von Abschleppmaßnahmen

  • schiedsstellen.de PDF, S. 2

    Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs zwecks Störungsbeseitigung

  • RA Kotz

    Abschleppen bei hinterlassener Handy-Nr. im Auto nicht zulässig?

  • archive.org

    Streit über Aufhebung eines Gebührenbescheides über Abschleppkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Verwaltungsverfahren - Polizei muss vor dem Abschleppen nicht immer den Fahrer suchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3647
  • NJW 2002, 2128 (Ls.)
  • NZV 2002, 52
  • DVBl 2002, 496 (Ls.)
  • DÖV 2002, 207
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Hamburg, 28.03.2000 - 3 Bf 215/98

    Preisgestaltung auch der abgebrochenen Umsetzungsvorgänge - Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00
    Eine Parkverbotsregelung durch ein gesondertes Verkehrszeichen, das nach allgemeiner Auffassung als (sofort vollziehbarer) Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung anzusehen und ggf. im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken ist (BVerwG in st.Rspr., vgl. etwa Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102 S. 316, 318; OVG Hamburg, Urt. v. 27.6.1991, NJW 1992 S. 1909; Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169), bestand dort nicht.

    b) Die im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffene Maßnahme der Beklagten war auch rechtmäßig, was Voraussetzung für die Geltendmachung eines hierauf beruhenden Erstattungsanspruchs ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1984, DÖV 1984 S. 887; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169).

    Die öffentliche Sicherheit beinhaltet den Schutz der öffentlichen Rechtsordnung (und damit auch der Normen der Straßenverkehrsordnung), soweit sie bestimmte Gebote oder Verbote enthält (vgl. etwa OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169).

    Nach gefestigter Rechtsprechung auch des erkennenden Senats sind in einer solchen Situation grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.1983, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169; VGH München, Urt. v. 16.1.2001, NJW 2001 S. 1960, 1961).

    Hingegen kann die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers geboten sein, wenn er selbst den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, NJW 1990 S. 931; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; OVG Koblenz, Urt. v. 22.5.1990, NVwZ-RR 1991 S. 28; Urt. v. 11.5.1999, NJW 1999 S. 3573, 3574; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169; Klenke, NWVBl 1994 S. 288, 290; Vahle, DVP 2001 S. 58, 63).

    cc) Die Maßnahme stand auch im Übrigen mit den Anforderungen des gerade im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Fahrzeugen zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE 90 S. 189, 193; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169) in Einklang.

    Dies Verfahren und der derart ermittelte Kostensatz unterliegen nach der Rechtsprechung des Senats keinen Bedenken (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 171).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2000 - 4 L 135/99

    Heranziehung des Fahrzeughalters als Kostenschuldner zur Zahlung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00
    Die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, war aber jedenfalls deshalb nicht unverhältnismäßig, weil es andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar behinderte (vgl. etwa OVG Schleswig, Urt. v. 28.2.2000, NordÖR 2000 S. 458, 459; OVG Hamburg, a.a.O. S. 169).

    Deren Zahl hängt dagegen weitgehend vom Zufall ab und ist damit für die Bewertung des Ausmaßes der Störung ohne Belang (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.2.2000, NordÖR 2000 S. 458, 459).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.1999 - 7 A 12290/98

    Kfz-Umsetzungsgebühren - Parken in schmaler Straße gegenüber Grundstücksausfahrt

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00
    Hingegen kann die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers geboten sein, wenn er selbst den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, NJW 1990 S. 931; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; OVG Koblenz, Urt. v. 22.5.1990, NVwZ-RR 1991 S. 28; Urt. v. 11.5.1999, NJW 1999 S. 3573, 3574; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169; Klenke, NWVBl 1994 S. 288, 290; Vahle, DVP 2001 S. 58, 63).

    Ergibt die Nachricht etwa, dass der Verantwortliche das Fahrzeug im engsten Nahbereich vor seinem derzeitigen Aufenthaltsort geparkt hat, ist es dem eingesetzten Beamten im Regelfall zumutbar, die entsprechende Örtlichkeit aufzusuchen und den Störer zum Wegfahren aufzufordern (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.1984, DAR 1985 S. 127, 128; OVG Koblenz, Urt. v. 11.5.1999, NJW 1999 S. 3573, 3574; VG Hamburg, Urt. v. 17.12.1998 -- 20 VG 3197/98).

  • VGH Hessen, 11.11.1997 - 11 UE 3450/95

    Erstattung von Abschleppkosten für ein vor einer abgelaufenen Parkuhr stehendes

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00
    Nach gefestigter Rechtsprechung auch des erkennenden Senats sind in einer solchen Situation grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.1983, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169; VGH München, Urt. v. 16.1.2001, NJW 2001 S. 1960, 1961).

    Hingegen kann die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers geboten sein, wenn er selbst den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, NJW 1990 S. 931; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; OVG Koblenz, Urt. v. 22.5.1990, NVwZ-RR 1991 S. 28; Urt. v. 11.5.1999, NJW 1999 S. 3573, 3574; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169; Klenke, NWVBl 1994 S. 288, 290; Vahle, DVP 2001 S. 58, 63).

  • VGH Bayern, 16.01.2001 - 24 B 99.1571

    Abschleppen eines mit offenem Seitenfenster geparkten PKW im Wege der

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00
    Unzweifelhaft hatte sich der Kläger von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und stand deshalb nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Störungsbeseitigung zur Verfügung (vgl. dazu VGH München, Urt. v. 16.1.2001, NJW 2001 S. 1960, 1961).

    Nach gefestigter Rechtsprechung auch des erkennenden Senats sind in einer solchen Situation grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.1983, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169; VGH München, Urt. v. 16.1.2001, NJW 2001 S. 1960, 1961).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1986 - 1 S 528/86

    Gebührenerhebung für polizeiliche Amtshandlung aus Anlaß eines Fehlalarms

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00
    Die von der Beklagten pauschal geltend gemachten eigenen Personalaufwendungen können gem. § 1 Abs. 2 lit. a HmbVKO in der geltend gemachten Höhe grundsätzlich ebenfalls erstattet verlangt werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.1986, HmbJVBl. 1986 S. 99 = DÖV 1987 S. 257).
  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00
    Eine Parkverbotsregelung durch ein gesondertes Verkehrszeichen, das nach allgemeiner Auffassung als (sofort vollziehbarer) Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung anzusehen und ggf. im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken ist (BVerwG in st.Rspr., vgl. etwa Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102 S. 316, 318; OVG Hamburg, Urt. v. 27.6.1991, NJW 1992 S. 1909; Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169), bestand dort nicht.
  • BVerwG, 14.05.1992 - 3 C 3.90

    Parken; Gehweg

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00
    cc) Die Maßnahme stand auch im Übrigen mit den Anforderungen des gerade im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Fahrzeugen zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE 90 S. 189, 193; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169) in Einklang.
  • BVerwG, 13.04.1984 - 4 C 31.81

    Ersatzvornahme gegen bauliche Mängel - Zwangsvollstreckung, Angabe der

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00
    b) Die im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffene Maßnahme der Beklagten war auch rechtmäßig, was Voraussetzung für die Geltendmachung eines hierauf beruhenden Erstattungsanspruchs ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1984, DÖV 1984 S. 887; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169).
  • VGH Hessen, 22.05.1990 - 11 UE 2056/89

    Abschleppen eines im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeugs - Grundsatz der

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00
    Hingegen kann die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers geboten sein, wenn er selbst den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, NJW 1990 S. 931; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; OVG Koblenz, Urt. v. 22.5.1990, NVwZ-RR 1991 S. 28; Urt. v. 11.5.1999, NJW 1999 S. 3573, 3574; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169; Klenke, NWVBl 1994 S. 288, 290; Vahle, DVP 2001 S. 58, 63).
  • OVG Hamburg, 27.06.1991 - Bf II 38/90

    Unmöglichkeit; Zustandshaftung; Gefahrenabwehr; Sachherrschaft

  • OVG Bremen, 20.11.1984 - 1 BA 65/84
  • VG Hamburg, 17.12.1998 - 20 VG 3197/98
  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Eine solche materielle Beschwer zulasten der Beklagten enthält das angefochtene Urteil (NJW 2001, 3647) nicht, weil es - wie von der Beklagten beantragt - die Klage des Klägers in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen hat; dass sich die Beklagte durch - wie sie meint - unzutreffende Erwägungen in den Urteilsgründen zukünftig in ihrer Abschlepppraxis unzumutbar behindert sieht, verhilft ihr nicht zur Beschwerdeberechtigung.
  • OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02

    Nachforschungspflicht der Ordnungsbehörde bei verbotswidrig geparkten Fahrzeugen

    Einen solchen aktuellen zeitlichen Situationsbezug liefert ein Hinweiszettel nicht, der für eine Vielzahl von Situationen verbotswidrigen Parkens passt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. August 2001, NJW 2001 S. 3647).

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Fahrer des störenden Fahrzeugs mit Urteil vom 14. August 2001 (3 Bf 429/00, NJW 2001 S. 3647 ff.) ausgeführt: Die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers könne geboten sein, wenn dieser selbst den Ermittlungsaufwand reduziere und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößere, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Fahrzeugs gebe.

    aaa) Das Berufungsgericht lässt sich bei dieser Bewertung von den folgenden, im wesentlichen bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647) entwickelten Grundsätzen leiten:.

    Dies setzt nach der Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. bereits OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647, 3648 f.) allerdings voraus, dass sich aus dem jeweiligen Hinweis ergibt, dass der Fahrer sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs an einen im unmittelbaren Nahbereich belegenen Ort begeben hat (1), und dass dieser Hinweis mit einem erkennbaren Bezug zu der von dem Polizeibediensteten vorgefundenen Situation eingesetzt worden ist (2).

  • OVG Hamburg, 08.06.2011 - 5 Bf 124/08

    Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

    Schließlich führe auch die Parkdauer von festgestellten 13 Minuten nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Abschleppanordnung; im Urteil vom 14. August 2001 (3 Bf 429/00) habe das Oberverwaltungsgericht eine Abschleppanordnung bei einem Parkverstoß von unter 10 Minuten für rechtmäßig erklärt.

    Da die Nachforschungspflicht für die einschreitenden Bediensteten einen zusätzlichen Aufwand bedeutet und auch die Kontrolle erfordert, ob der Verantwortliche auch tatsächlich erscheint, hat die Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001, 3647 ff.; Urt. v. 22.2.2005, NJW 2005, 2247 ff.) Kriterien entwickelt, die diese Pflichten auf ein zumutbares Maß reduzieren - in der Regel nur ein Benachrichtigungsversuch; lediglich fünf Minuten Wartezeit ab dem Anruf bis zum Eintreffen des Verantwortlichen - und die Effektivität der polizeilichen Arbeit nicht über Gebühr erschweren.

    Das Oberverwaltungsgericht hat schon im Urteil vom 14. August 2001 (NJW 2001, 3647, 3649) angedeutet, dass es eine Abschleppanordnung in einem Fall für problematisch ansähe, in dem die baldige Rückkehr des Falschparkers sicher ist.

  • VG Hamburg, 23.08.2004 - 5 K 5211/02

    Anforderungen an den Erlass eines Kostenfestsetzungbescheides; Voraussetzungen

    Nach gefestigter Rechtsprechung auch der erkennenden Kammer sind in einer solchen Situation grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (vgl. BVerwG, Buchholz 442.151, § 13 StVO Nr. 3 = DVBI 1983, 1066 f.; VGH Kassel, NVwZ-RR 1999, 23, 25; OVG Hamburg, NJW 2001, 3647 [OVG Hamburg 14.08.2001 - 3 Bf 429/00]; VG Hamburg, Urteil vom 24.09.2002 - 5 VG 2731/2002).

    Nur dann, wenn der Störer selbst den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig geparkten Fahrzeuges gibt, kann eine Benachrichtigung vor dem Einleiten des Abschleppvorgangs geboten sein (vgl. BVerwG, NJW 1990, 131, VGH Kassel, NVwZ-RR 1999, 23, 25; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1991, 28; OVG Hamburg, NJW 2001, 3647, 3648 [OVG Hamburg 14.08.2001 - 3 Bf 429/00]; VG Hamburg, Urteil vom 24.09.2002 - 5 VG 2731/2002; Vahle, Deutsche Verwaltungspraxis (DVP)2001,58, 63).

    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass aus dem Zettel eindeutig hervorgehen muss, dass die Störung auf Anruf zeitnah beseitigt werden kann und dass hierzu die ernsthafte Bereitschaft besteht (vgl. OVG Hamburg, NJW 2001, 3647, 3648 [OVG Hamburg 14.08.2001 - 3 Bf 429/00]; bestätigt von BVerwG, Buchholz 442.151, § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002, 2122 f.; VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 558 f.; kritisch aber Schwabe, NJW 2002, 652 f.).

    Wird eine solche vorgefertigte Nachricht ohne weitere individualisierende Angaben benutzt, so muss dies dem Beamten als gleichsam routinemäßiger Gebrauch vorkommen, der bei lebensnaher Würdigung nicht die sichere Annahme begründet, der Fahrer sei sich bei Verlassen des Fahrzeugs hinlänglich bewusst gewesen, er werde im konkreten Einzelfall auch erreichbar und kurzfristig zum Wegfahren des störenden Fahrzeugs bereit und im Stande sein (vgl. OVG Hamburg, NJW 2001, 3647, 3648 [OVG Hamburg 14.08.2001 - 3 Bf 429/00], bestätigt von BVerwG, Buchholz 442.151, § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002, 2122 f.; siehe auch VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 558 f. und VG Gießen, NVwZ-RR 2003, 212 f.).

    Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass ein bloßer Verstoß gegen Parkverbote allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention zur Durchführung der Ersatzvornahme nicht ausreichend ist (vgl. BVerwGE 90, 189, 193 [BVerwG 14.05.1992 - 3 C 3/90] = NJW 1993, 870 [BVerwG 14.05.1992 - 3 C 3/90] = NZV 1993, 44; Buchholz 442.151, § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002, 2122; OVG Hamburg, NJW 2001, 3647, 3649) [OVG Hamburg 14.08.2001 - 3 Bf 429/00].

    Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, dass die Beklagte in seinem Falle nicht einschreiten würde, kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht (vgl. OVG Hamburg, NJW 2001, 3647, 3649) [OVG Hamburg 14.08.2001 - 3 Bf 429/00].

  • VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00

    Zumutbare Benachrichtigung eines Falschparkers über angegebene Mobiltelefonnummer

    Auch obliegt es dem eingesetzten Beamten, das Vorliegen entsprechende Hinweise durch einen Blick in das Fahrzeug festzustellen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 -3 Bf 429/00-, NJW 2001, S. 3647, 3648).

    Denn dieses Vorgehen entspricht im Wesentlichen demjenigen bei der Anforderung eines Abschleppfahrzeuges (vgl. auch hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehr als ein Anrufversuch zur Benachrichtigung des Pflichtigen nicht geboten erscheint (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO), so dass im Falle der Nichterreichbarkeit des Klägers eine kaum messbare Verzögerung der Abschleppmaßnahme eingetreten wäre.

    Im Falle des Zustandekommens eines telefonischen Kontakts wäre dem Kläger als angemessene Frist i.S. des § 20 Abs. 1 S. 2 LVwVG -wie in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig- ein Zeitraum von allenfalls fünf Minuten zuzubilligen gewesen (vgl. auch hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO), wodurch eine zeitnahe Beseitigung des Verkehrsverstoßes auch bei fruchtlosem Fristablauf hätte sichergestellt werden können.

    Das Fehlen einer für den eingesetzten Beamten erkennbaren zeitlich konkreten und ernstlichen Bereitschaft zum Wegfahren genügt für einen Verzicht auf die Anhörung jedenfalls nicht (a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 4 L 118/01

    Behindertenparkplatz; Abschleppkosten; Halteranfrage; Verhältnismäßigkeit

    Nur dann, wenn der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann, kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 179.89 -, DÖV 1990, 482), etwa dann, wenn der Fahrer durch konkrete Hinweise erkennbar dafür Sorge getragen hat, dass er in unmittelbarer Nähe sofort erreichbar ist und das Fahrzeug selbst unmittelbar entfernen kann (vgl. hierzu zuletzt OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 - 3 Bf 429/00 -, NordÖR 2001, 495 ff. = NZV 2002, 52 ff.: "Ergibt ein auf dem Armaturenträger hinter der Windschutzscheibe ausgelegter konkreter Hinweis etwa, dass der Verantwortliche das Fahrzeug im engsten Nahbereich von seinem derzeitigen Aufenthaltsort geparkt hat, kann es dem eingesetzten Beamten zumutbar sein, die entsprechende Örtlichkeit aufzusuchen und den Störer zum Wegfahren aufzufordern, sofern dem zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs eingesetzten Beamten dabei kein übermäßiger Einsatz - etwa der Versuch, den Verantwortlichen in größerer Entfernung oder im oberen Stockwerk eines mehrgeschossigen Hauses aufzusuchen - abverlangt wird; die insoweit erforderliche Wertung ist aus der Sicht des eingesetzten Polizeibeamten zu treffen...").
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2003 - 1 S 1248/02

    Verhältnismäßigkeit von Abschleppmaßnahmen trotz hinterlassener Handynummer

    Es fehlt bei den Angaben auf der Visitenkarte der konkrete Situationsbezug, insbesondere im Hinblick darauf, bis wann die Störung zuverlässig durch Eintreffen des Verantwortlichen beseitigt werden kann (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001, S. 3647 f.; a.A. J. Schwabe, Abschleppen trotz Wegfahrbereitschaft, NJW 2002, S. 652 f.).
  • OVG Hamburg, 11.02.2002 - 3 Bf 237/00

    Verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Erstattungsanspruch; Kosten der

    Anders als in den Fällen, in denen die dem ordnungsbehördlichen Einschreiten zugrunde liegende Verkehrsordnungswidrigkeit in einem Verstoß gegen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften besteht und die Beklagte auf den Weg der unmittelbaren Ausführung (§ 7 Abs. 1 SOG) angewiesen ist (vgl. etwa OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647), beurteilt sich das polizeiliche Vorgehen nach den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn ein Verstoß gegen Verkehrszeichen vorliegt.

    Wenn nicht besondere Anhaltspunkte im Einzelfall einen solchen Versuch nahe legen, sind derartige Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen nicht veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und sie zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647, m.w.N.).

  • VG Berlin, 17.04.2002 - 11 A 408.02

    Straßenverkehrsrecht: Abschleppen trotz Handynummer

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung vom 18. Februar 2002 (BVerwG 3 B 149.01) mit dem die Revision gegen das Urteil des OVG Hamburg vom 14. August 2001 (- 3 BF 429/00 -, DAR 2002, 41) zurückgewiesen wurde, die Rechtslage noch einmal eindeutig klargestellt und hierzu ausgeführt: "... Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen unverändert die Aussage des Beschlusses vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 13 - zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die Ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen.
  • VG Aachen, 10.04.2006 - 6 K 3548/04

    Kfz-Umsetzungsgebühren - 5-m-Einmündungsbereich

    Als milderes Mittel kommt regelmäßig auch die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-, NJW 2002, 2122, und vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, DVBl. 1983, 1066, 1067; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, NJW 1998, 2465, und vom 16. Februar 1982 -4 A 78/81-, NJW 1982, 2277, 2278; OVG Hamburg, Urteil vom 14. August 2001 -3 Bf 429/00-, NJW 2001, 3647; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 22. Mai 1990 -11 UE 2056/89-, NVwZ-RR 1991, 28; sowie VG B. , u.a. Urteil vom 24. März 2006 -6 K 562/04-.

    Nur dann, wenn der Störer selbst den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig geparkten Fahrzeuges gibt, kann eine Benachrichtigung vor dem Einleiten des Abschleppvorgangs ausnahmsweise geboten sein, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-, a.a.O., und vom 27. Mai 2002 -3 B 67.02-, VRS 103, 309 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Februar 2003 -1 S 1248/02-, NVwZ-RR 2003, 558; OVG Schleswig, Urteil vom 19. März 2002 -4 L 118/01-, NVwZ-RR 2003, 647; OVG Hamburg, Urteile vom 22. Februar 2005 -3 Bf 25/02-, NJW 2005, 2247, und vom 14. August 2001 -3 Bf 429/00-, a.a.O.

  • VG Aachen, 23.02.2007 - 6 K 78/07

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei Parken vor einem abgesenkten

  • VG Düsseldorf, 25.09.2023 - 14 K 2723/22

    Abschleppen, Verhältnismäßigkeit, Anrufmöglichkeit, Erreichbarkeit des

  • VG Aachen, 02.04.2008 - 6 K 80/08

    Zum Abschleppen eines auf einem öffentlichen Parkplatz rechtswidrig abgestellten

  • VG München, 03.08.2017 - M 7 K 16.3387

    Abschleppen von Behindertenparkplatz

  • OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02

    Abschleppen wegen Parkens auf einem Schwerbehindertenparkplatz

  • VG Aachen, 10.05.2006 - 6 K 3362/04

    Keine Erstattung von Abschleppkosten für ein Kfz, das an einem Parkscheinautomat

  • VG Gießen, 20.09.2002 - 10 E 1547/02

    Abschleppen eines Falschparkers ohne vorherige Benachrichtigung

  • VG Stade, 21.03.2007 - 1 A 1225/05

    Heranziehung zu den Kosten eines Polizeieinsatzes im Falle eines auf die Straße

  • VG Bremen, 09.10.2008 - 5 K 3552/07

    Parken in Anwohnerzone/am Parkscheinautomaten ohne Parkausweis und ohne

  • VG Dresden, 22.06.2007 - 14 K 2188/06

    Gelten Parkverbote auch für schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer?

  • VG Mainz, 25.03.2004 - 1 K 1038/03

    Selbstbindung der Verwaltung zum Anruf einer sichtbar ausgelegten Handynummer vor

  • VG Hamburg, 27.09.2010 - 10 K 410/10

    Gebührenbescheid wegen einer Abschleppmaßnahme - hier: Unmöglichkeit der

  • VG Aachen, 05.02.2003 - 6 K 2813/00

    Rückerstattung der Kosten des Abschleppens eines auf einem Behindertenparkplatz

  • VG Hamburg, 28.06.2007 - 15 K 843/07

    Die zuständige Behörde ist im Prozess um die Erstattung von Abschleppkosten nach

  • VG Aachen, 10.05.2006 - 6 K 4382/04
  • VG Mainz, 26.04.2004 - 1 K 1038/03

    Handynummer an der Windschutzscheibe schützt nicht vor Abschleppung

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 29.08.2001 - 2 UE 1491/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2757
VGH Hessen, 29.08.2001 - 2 UE 1491/01 (https://dejure.org/2001,2757)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.08.2001 - 2 UE 1491/01 (https://dejure.org/2001,2757)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. August 2001 - 2 UE 1491/01 (https://dejure.org/2001,2757)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 22 BImSchG, § 24 BImSchG
    Ordnungsbehördliches Vorgehen gegen Hoheitsträger

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Eingriffs in hoheitliche Verwaltungstätigkeit durch Ordnungsbehörden; Besondere gesetzliche Ermächtigung ; Hoheitlich betriebene Anlage; Eingriffsbefugnisse der Immissonsschutzbehörden; Festlegung von Immissionsrichtwerten ; Feststellender Verwaltungsakt

  • Judicialis

    BImSchG § 22; ; BImSchG § 24; ; HVwVG § 73; ; HGO § 145

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 22; BImSchG § 24; HVwVG § 73; HGO § 145
    Immissionsschutzrecht - Polizei gegen Hoheitsträger, Schwimmbad, hoheitlich betriebene Anlage, Eingriffsbefugnisse der Immissonsschutzbehörden, Festlegung von Immissionsrichtwerten durch feststellenden Verwaltungsakt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwaltungsrecht BT, Störender Hoheitsträger: Kompetenzabgrenzung bei Erlass eines nur feststellenden VA

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 122 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 889
  • DVBl 2002, 496 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 07.03.1996 - 14 TG 3967/95

    Zur Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern - Durchsetzung

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2001 - 2 UE 1491/01
    Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 7. November 1995 - 6 G 2594/95 -, bestätigt durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 1996 - 14 TG 3967/95 -) wiederherstellte.

    Entgegen einer in der Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. April 2001, NUR 01, 464 , und VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 1982, UPR 84, 101 ) und in der Kommentarliteratur (vgl. Führ in: GK-BImSchG, Rdnr. 15 zu § 2 und - allerdings mit Einschränkungen - Stich/Porger, Immissionsschutzrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Anm. 25 zu § 52 BImSchG) vertretenen Auffassung lässt sich dem Immissionsschutzrecht keine Regelung entnehmen, die die Immissionsschutzbehörden generell ermächtigt, gegenüber anderen Behörden Verwaltungsakte zu erlassen (vgl. Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Rdnr. 3a zu § 2 BImSchG; Hess. VGH, Beschluss vom 7. März 1996 - 14 TG 3967/95 -, NVwZ 97, 304 ).

  • BVerwG, 16.01.1968 - I A 1.67

    Munitionsanstalt der Bundeswehr - § 40 VwGO, 'nichtverfassungsrechtlich'; Art. 30

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2001 - 2 UE 1491/01
    Das verstößt gegen den in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass Ordnungsbehörden ohne besondere gesetzliche Ermächtigung nicht mit obrigkeitlichen Mitteln in den hoheitlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde eingreifen dürfen (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968, BVerwGE 29, 52 ; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl., Rdnr. 224; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl., Rdnr. 82; - grundlegend - Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 240 ff.; Gebhard, DÖV 86, 545, und Rudolf, Polizei gegen Hoheitsträger, S. 18 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2002 - 10 S 2443/00

    Lärmschutz - Wohngebiet - Bolzanlage und Skateanlage

    Allein zur Durchsetzung dieser Betreiberpflichten ist das Regierungspräsidium als Immissionsschutzbehörde tätig geworden (zur Zuständigkeit vgl. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 BImSchZuVO; zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines immissionsschutzbehördlichen Einschreitens gegen kommunale Anlagenbetreiber vgl. Beschluss des Senats vom 03.04.2001 - 10 S 2438/00 -, UPR 2001, S. 318 = VBlBW 2001, S. 496; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 07.03.1996, NVwZ 1997, S. 304 f., und Urteil vom 29.08.2001 - 2 UE 1491/01 -, Leitsatz in DVBl. 2002, S. 496).
  • VG Frankfurt/Main, 13.02.2003 - 4 G 4422/01

    Bauaufsicht Kommune Kompetenz

    Diese dürfen ihnen gegenüber durch die Gefahrenabwehrbehörden aber grundsätzlich nicht mit Befehl -d.h. insbesondere auch Ordnungsverfügungen- und Zwang durchgesetzt werden, wenn dadurch in ihre hoheitliche Tätigkeit eingegriffen wird." Entsprechend äußerte sich auch das beschließende Gericht (Geschäftsnummer 4 G 2827/97-2-) in seinem Beschluss vom 28.01.1998 (bestätigt durch Beschluss des Hess. VGH v. 13.08.1998 - 4 TZ 1180/98 - ): "Für ein Einschreiten des Antragsgegners -= Kreis- gegenüber der beigeladenen Gemeinde als Bauaufsichtbehörde fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage." Im Hauptsacheverfahren des o.g. Eilverfahrens hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29.08.2001 (NVwZ 2002, 889) diese Grundsätze nochmals bekräftigt.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 10 S 1337/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2312
VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 10 S 1337/01 (https://dejure.org/2001,2312)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.11.2001 - 10 S 1337/01 (https://dejure.org/2001,2312)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. November 2001 - 10 S 1337/01 (https://dejure.org/2001,2312)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gutachtenbeibringung bei (einmaligem) Konsum von Cannabis

  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Zwingende Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens; Themenbezogene Fragestellungen zur Aufklärung des Konsumverhaltens hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln im Rahmen der Kraftfahreignung; Unterscheidung bezüglich des ...

  • archive.org
  • Judicialis

    StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; FeV § ... 46 Abs. 1 Satz 1; ; FeV § 46 Abs. 3; ; FeV § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; FeV § 14 Abs. 1 Satz 2; ; FeV § 14 Abs. 1 Satz 3; ; FeV § 14 Abs. 1 Satz 4; ; FeV § 11 Abs. 2 Satz 3; ; FeV § 11 Abs. 3 Satz 3; ; FeV § 11 Abs. 6 Satz 1; ; FeV § 11 Abs. 6 Satz 2; ; FeV § 11 Abs. 6 Satz 3; ; FeV § 11 Abs. 6 Satz 4; ; FeV § 11 Abs. 8

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Vorbereitung der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Cannabis-Konsum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 294
  • DVBl 2002, 496 (Ls.)
  • DÖV 2002, 788
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Hamburg, 30.03.2000 - 3 Bs 62/00

    Klärung der Frage mangelnder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; unzulässige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 10 S 1337/01
    Es braucht vorliegend nicht abschließend erörtert zu werden, ob die Antragsgegnerin insoweit die ihr grundsätzlich eingeräumte Konkretisierungskompetenz nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV überschritten hat (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 30.03.2000, NZV 2000, 348).
  • VG Freiburg, 09.03.2000 - 4 K 419/00

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 10 S 1337/01
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. März 2000 - 4 K 419/00 - geändert.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.08.1999 - 7 B 11398/99

    Zur Verweigerung der Mitwirkung bei Fahreignungsgutachten bei Besitz von geringen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 10 S 1337/01
    Im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV hat der Verordnungsgeber die Anordnung in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FeV zwingend vorgeschrieben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.08.1999, DAR 1999, 518; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.7.2001 - 10 S 1254/01 - Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 14 RdNr. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2010 - 10 S 319/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - formelle Anforderungen an die Anordnung zur

    Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt (Senatsbeschl. v. 05.11.2001 - 10 S 1337/01 - juris), wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung.

    An seiner im Beschluss vom 05.11.2001 (a.a.O.) geäußerten, auf einer vorläufigen Einschätzung beruhenden abweichenden Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2003 - 19 B 1249/02

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, erheblicher Cannabiskonsum

    VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2001 - 10 S 1337/01 -, NZV 2002, 294 (295) - dieses ein reines Messverfahren zur Bestimmung von Analysewerten sei und einzig den (einmaligen) Konsum eines Cannabisprodukts belegen könne, für die Abklärung des Konsumverhaltens aber weitere Erhebungen wie eine themenbezogene Befragung zum Konsumverhalten erforderlich sei.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2009 - 16 B 114/09

    Unzulässige Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens bei nur gelegentlichem

    Im Ergebnis weitergehend noch die vom Antragsgegner angeführte ältere Rechtsprechung, etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. November 2001 - 10 S 1337/01 -, DAR 2002, 183 = NZV 2002, 294 = VRS 102 (2002), 146, und OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, DAR 2002, 185 = NZV 2002, 427 = VRS 102 (2002), 136 (Besitz von 1 g Haschisch), sowie 19 B 927/01, n.v. (Besitz von 6, 7 g Marihuana zu dritt).
  • VG Stuttgart, 19.12.2002 - 10 K 4766/02

    Entzug der Fahrerlaubnis nach Straftat im Straßenverkehr mit hohem

    Dies ist in der Aufforderung vom 27.06.2002 mit hinreichender Deutlichkeit geschehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, NJW 2001, 78,79; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2001, NZV 2002, 294, 296).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Bestimmung des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, in der das Erfordernis einer konkreten Fragstellung für den Gutachter enthalten ist, eine entsprechende Mitteilungspflicht an den Betroffenen impliziert (verneinend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2001, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 27.10.2021 - 2 EO 64/21

    Fehlerhafte Beibringungsanordnung nach Fahrt unter Cannabis-Einfluss

    Hinzu kommt, dass sich die ärztliche Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht auf eine labortechnische Analyse beschränken muss, sondern nach dem Grundsatz der Anlassbezogenheit und Nachvollziehbarkeit auch eine Anamnese, ggf. eine körperliche Untersuchung sowie eine ärztliche Bewertung umfassen kann (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, Anhang, Auszug aus 2. Aufl. 2005, Komm. zu Kap. 3.12.1, S. 431; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. November 2001 - 10 S 1337/01 - Juris, Rn. 6).
  • VG Freiburg, 09.01.2006 - 1 K 1914/05

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis -

    Anders als der Bayerische VGH (Beschl. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - Juris Portal, m. w. N. aus seiner ständigen Rspr.; in diesem Sinne wohl auch Zwerger, DAR 2005, 431, 434), der die Aussagekraft von THC-COOH-Werten, die sich bei unmittelbar nach der Teilnahme am Straßenverkehr entnommenen Blutproben auf 10 ng/ml oder darüber belaufen, zugunsten einer Annahme von Gelegentlichkeit bejaht, fordert die (wohl) herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.11.2001 - 10 S 1337/01 - NZV 2002, 294; VG Aachen, Beschl. v. 24.11.2004 - 3 L 978/04 - NWVBl 2005, 359; Hartung, VBlBW 2005, 369, 375; Dietz, BayVBl. 2005, 225, 227; Geiger, VBlBW 2004, 1, 4/5), für die nach Auffassung der Kammer die überzeugenderen Gründe sprechen, weitergehende Feststellungen.
  • VG Stuttgart, 28.07.2006 - 10 K 1408/06

    Missbräuchliche Ausnutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis, dem diese in

    Dass dem Antragsteller in der Anordnung nicht die - später - dem Gutachter zu stellenden konkreten Fragen mitgeteilt wurden, dürfte keinen Verstoß gegen § 11 Abs. 6 FeV darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2001, VRS 102, 146; enger OVG Münster, Beschluss vom 04.09.2000, VRS 100 (2001), 76f.).
  • VG Gelsenkirchen, 20.09.2013 - 9 L 807/13

    Gutachtenaufforderung; Verhältnismäßigkeit; Wahlmöglichkeit; Blut- und

    vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2000 - 3 Bs 62/00 -, NZV 2000, 348 = juris, Rn. 4; VG Augsburg, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - Au 3 S 00.1457 -, juris, Rn. 19; VG Saarlouis, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 10 L 284/11 -, juris, Rn. 9; vgl. weiterhin BayVGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - 11 CS 06.1350 -, juris, Rn. 36, vom 7. März 2008 - 11 CS 08.346 -, juris, Rn. 6, vom 29. November 2012 - 11 CS 12.2276 -, juris, Rn. 11, und vom 10. Juni 2013 - 11 ZB 13.734 -, juris, Rn. 4 - offengelassen bei VGH Baden-Württ., Beschluss vom 5. November 2001 - 10 S 1337/01 -, NZV 2002, 294 = juris, Rn. 10; a.A., aber insoweit ohne Begründung OVG Saarland, Beschluss vom 3. Mai 2007 -1 B 23/07 -, Blutalkohol 45, 148.
  • VG Frankfurt/Oder, 28.07.2008 - 2 L 13/08

    Vermutung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei nicht

    Diese Anordnung genügt darüber hinaus auch den in § 11 Abs. 6 normierten Anforderungen (vgl. dazu allgemein zu der Vorgängervorschrift § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 = DÖV 2002, 125; zur gegenwärtig geltenden Vorschrift: VGH Mannheim, Beschluss vom 05. November 2001 - 10 S 1337/01 -, zitiert nach [...]).
  • VG Frankfurt/Oder, 23.04.2012 - 2 L 56/12

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen

    Zunächst genügt die in Rede stehende Anordnung den in § 11 Abs. 6 FeV normierten formellen Anforderungen (vgl. dazu allgemein zu der Vorgängervorschrift § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 = DÖV 2002, 125; zur gegenwärtig geltenden Vorschrift: VGH Mannheim, Beschluss vom 05. November 2001 - 10 S 1337/01 -, zitiert nach Juris).
  • VG München, 15.04.2008 - M 1 S 08.1330

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Cannabiskonsum; medizinisch-psychologisches

  • VG München, 03.11.2009 - M 1 S 09.4435
  • VG Freiburg, 27.08.2003 - 7 K 1417/03
  • VG München, 17.03.2009 - M 1 S 09.555

    Entzug der Fahrerlaubnis

  • VG München, 21.05.2008 - M 1 S 08.1666

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Fragestellung bei der Anordnung zur Beibringung

  • VG Stuttgart, 16.09.2005 - 10 K 2001/05
  • VG Freiburg, 27.08.2003 - 7 K 141/03

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen fehlender MPU

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2002 - 5 B 12/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2128
OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2002 - 5 B 12/02 (https://dejure.org/2002,2128)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.01.2002 - 5 B 12/02 (https://dejure.org/2002,2128)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. Januar 2002 - 5 B 12/02 (https://dejure.org/2002,2128)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verbot einer für den 5. Januar 2002 in Wewelsburg angemeldeten Neonazi-Demonstration

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersammlG); Neonazi-Demonstration in der Nähe eines ehemaligen Konzentrationslagers ; Versammlungsmotto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS"; Nicht hinnehmbare Provokationswirkung ; Verhöhnung der KZ-Opfer und ihrer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 737
  • DVBl 2002, 496 (Ls.)
  • DÖV 2002, 531
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2002 - 5 B 12/02
    Die bewusste Auswahl dieses symbolträchtigen Versammlungsortes und das die KZ-Opfer und ihre Hinterbliebenen verhöhnende Versammlungsmotto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" lassen auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Notwendigkeit der Auslegung gegebenenfalls mehrdeutiger Meinungsäußerungen, vgl. dazu BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 24.3.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069, 2074, nur den Schluss darauf zu, dass der Antragsteller durch seine Einladung zu der betreffenden Versammlung per Internet und durch die Versammlung selbst Propagandamittel verbreitet bzw. verbreiten will, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen - hier der SS und der Waffen-SS - fortzusetzen.
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2002 - 5 B 12/02
    zum Verbot neonazistischer Versammlungen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; vom 12.4.2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30.4.2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114; Senatsbeschluss vom 29.6.2001 - 5 B 832/01 - sowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff. in kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG; vgl. ferner von Roetteken, Kritische Justiz 2001, 330 ff., der unter Heranziehung von Art. 1, 9 Abs. 2, 26 S. 1 GG und des von Deutschland ratifizierten Internationalen Übereinkommens vom 7.3.1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, BGBl. II 1969, S. 961, neonazistischen Versammlungen generell das in Art. 8 Abs. 1 GG genannte Merkmal der Friedlichkeit abspricht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2001 - 5 B 395/01

    Verbot des Einmarsches

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2002 - 5 B 12/02
    zum Verbot neonazistischer Versammlungen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; vom 12.4.2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30.4.2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114; Senatsbeschluss vom 29.6.2001 - 5 B 832/01 - sowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff. in kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG; vgl. ferner von Roetteken, Kritische Justiz 2001, 330 ff., der unter Heranziehung von Art. 1, 9 Abs. 2, 26 S. 1 GG und des von Deutschland ratifizierten Internationalen Übereinkommens vom 7.3.1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, BGBl. II 1969, S. 961, neonazistischen Versammlungen generell das in Art. 8 Abs. 1 GG genannte Merkmal der Friedlichkeit abspricht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01

    Verbot einer für den 1. Mai in Essen angemeldeten NPD-Versammlung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2002 - 5 B 12/02
    zum Verbot neonazistischer Versammlungen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; vom 12.4.2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30.4.2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114; Senatsbeschluss vom 29.6.2001 - 5 B 832/01 - sowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff. in kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG; vgl. ferner von Roetteken, Kritische Justiz 2001, 330 ff., der unter Heranziehung von Art. 1, 9 Abs. 2, 26 S. 1 GG und des von Deutschland ratifizierten Internationalen Übereinkommens vom 7.3.1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, BGBl. II 1969, S. 961, neonazistischen Versammlungen generell das in Art. 8 Abs. 1 GG genannte Merkmal der Friedlichkeit abspricht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2001 - 5 B 492/01

    Verbot einer für Ostermontag in Hagen angemeldeten Neonazi-Demonstration

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2002 - 5 B 12/02
    zum Verbot neonazistischer Versammlungen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; vom 12.4.2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30.4.2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114; Senatsbeschluss vom 29.6.2001 - 5 B 832/01 - sowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff. in kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG; vgl. ferner von Roetteken, Kritische Justiz 2001, 330 ff., der unter Heranziehung von Art. 1, 9 Abs. 2, 26 S. 1 GG und des von Deutschland ratifizierten Internationalen Übereinkommens vom 7.3.1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, BGBl. II 1969, S. 961, neonazistischen Versammlungen generell das in Art. 8 Abs. 1 GG genannte Merkmal der Friedlichkeit abspricht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01

    Verbot einer für den 30. Juni 2001 in Arnsberg angemeldeten Neonazi-Demonstration

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2002 - 5 B 12/02
    zum Verbot neonazistischer Versammlungen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; vom 12.4.2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30.4.2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114; Senatsbeschluss vom 29.6.2001 - 5 B 832/01 - sowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff. in kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG; vgl. ferner von Roetteken, Kritische Justiz 2001, 330 ff., der unter Heranziehung von Art. 1, 9 Abs. 2, 26 S. 1 GG und des von Deutschland ratifizierten Internationalen Übereinkommens vom 7.3.1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, BGBl. II 1969, S. 961, neonazistischen Versammlungen generell das in Art. 8 Abs. 1 GG genannte Merkmal der Friedlichkeit abspricht.
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2002 - 1 Ws 179/02

    Billigen von Straftaten; Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger

    Die Losung "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" hat sich nämlich in den letzten Jahren innerhalb der extremen rechten Szene ähnlich wie die zum Beschluss des BGH vom 31.07.2002 führenden Gebiets- oder Obergauarmdreiecke zu einem die gemeinsame Gesinnung repräsentierenden Erkennungssymbol entwickelt (vgl. Steinmetz, NStZ 2002, S.118 ff, OVG Münster, B.v. 04. Januar 2002, - 5 B 12/02, NVwZ 2002, 737 - und BVerfG B.v. 04. Januar 2002 -1 BvQ 1/02, NVwZ 2002, 714).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02

    Versammlungsverbot - Auflagen - Gegendemonstration - rechtsextremistische Partei

    Entsprechendes kann gelten, wenn einem symbolträchtigen Datum oder Ort eine spezifische Provokationswirkung zukommt (vgl. zum symbolträchtigen Datum BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409, 1410 ; vgl. auch Beschlüsse vom 12.04.2001, - 1 BvQ 19/01 -, NJW 2001, 2075, 2076, sowie - 1 BvQ 20/01 -, juris; vgl. zum symbolträchtigen Ort OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2002 - 5 B 12/02 - Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 261).
  • BVerfG, 04.01.2002 - 1 BvQ 1/02

    Ablehnung einer eA, das Verbot einer unter dem Motto "Ruhm und Ehre der

    unter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Dezember 2001 - 2 L 1058/01 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2002 - 5 B 12/02 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Dezember 2001 gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 21. Dezember 2001 - VL 12.5-231 - wieder herzustellen,.
  • VG Oldenburg, 04.03.2004 - 5 A 2342/01

    Abwägung; Planfeststellung; Schutzvorkehrungen; Straßenlärm; Verbindungsstraße

    Das Gericht hat mit Beschluss vom 05.06.2002 (5 B 12/02) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wiederhergestellt.

    Dazu hat die Kammer zunächst im Eilverfahren (Beschluss vom 5.6.2002 - 5 B 12/02) im einzelnen ausgeführt, dass Überwiegendes dafür spreche, dass der Beklagte hier nicht eine kommunale Entlastungsstraße, sondern vielmehr - tatsächlich - die Verlegung der L 6 geplant habe.

    Denn die Beigeladene hat insoweit mit dem Land Niedersachsen am 21.08.2002 einen Vertrag nach § 45 NStrG über die Übernahme der Straßenbaulast sowohl für die L 6 wie auch für die hier geplante Verbindungsstraße zwischen der K 210 und der K 242 abgeschlossen, wie die Kammer dies im Beschluss vom 5.6.2002 - 5 B 12/02 - angeregt hat.

  • VG Oldenburg, 04.03.2004 - 5 B 2342/04
    Das Gericht hat mit Beschluss vom 05.06.2002 (5 B 12/02) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wiederhergestellt.

    Dazu hat die Kammer zunächst im Eilverfahren (Beschluss vom 5.6.2002 - 5 B 12/02) im einzelnen ausgeführt, dass Überwiegendes dafür spreche, dass der Beklagte hier nicht eine kommunale Entlastungsstraße, sondern vielmehr - tatsächlich - die Verlegung der L 6 geplant habe.

    Denn die Beigeladene hat insoweit mit dem Land Niedersachsen am 21.08.2002 einen Vertrag nach § 45 NStrG über die Übernahme der Straßenbaulast sowohl für die L 6 wie auch für die hier geplante Verbindungsstraße zwischen der K 210 und der K 242 abgeschlossen, wie die Kammer dies im Beschluss vom 5.6.2002 - 5 B 12/02 - angeregt hat.

  • VG Sigmaringen, 02.03.2009 - 1 K 3340/08

    Versammlung; Aufzug; 1. Mai

    Entsprechendes kann gelten, wenn einem symbolträchtigen Datum oder Ort eine spezifische Provokationswirkung zukommt (vgl. zum symbolträchtigen Datum BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409, 1410 ; vgl. auch Beschlüsse vom 12.04.2001, - 1 BvQ 19/01 -, NJW 2001, 2075, 2076, sowie - 1 BvQ 20/01 -, juris; vgl. zum symbolträchtigen Ort OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2002 - 5 B 12/02 - Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 261).
  • VG Minden, 27.02.2002 - 11 L 185/02

    NPD-Demonstration in Bielefeld am 02.03.2002 bleibt verboten

    vgl. OVG NRW, zuletzt Beschlüsse vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 - und vom 1.2.2002 - 5 B 196/02 -.
  • OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16

    Versammlungsbehördliche Auflage (Verlegung eines Versammlungsortes); nicht

    Im Übrigen reicht für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht aus, dass die Durchführung einer Versammlung in irgendeinem, beliebigen Sinne als der Symbolkraft eines Ortes zuwiderlaufend zu beurteilen ist.(BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1.13 -, juris) Beschränkungen sind allerdings dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, oder wenn eine Versammlung sich durch ihr Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - vgl. bspw. zum Verbot einer unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" angemeldeten Neonazi-Demonstration in der Nähe eines ehemaligen Konzentrationslagers: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 -, juris) Hierfür haben sich bei der vom Kläger geplanten Versammlung allerdings keine Anhaltspunkte ergeben.
  • VG Minden, 21.12.2006 - 11 L 904/06

    Kein Aufzug der Nationalen Offensive Schaumburg am Heiligabend

    vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 - Beschluss vom 27.1.2006 - 5 B 138/06 -.
  • VG Minden, 21.11.2006 - 11 L 820/06

    Minden: Gericht lehnt Eilantrag gegen Versammlungsauflagen für den 25.11.2006 ab

    vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 - Beschluss vom 27.1.2006 - 5 B 138/06 -.
  • VG Minden, 15.09.2006 - 11 L 663/06

    Zulässigkeit der Ablehnung eines Versammlungsleiters aufgrund mehrerer

  • VG Sigmaringen, 30.09.2009 - 5 K 2457/09

    Junge Nationaldemokraten dürfen am 3. Oktober eine Versammlung mit Aufzug in

  • VG Minden, 07.09.2004 - 11 L 741/04

    Detmolder Straße in Bielefeld muss offen bleiben - Verwaltungsgericht Minden

  • VG Minden, 31.01.2002 - 11 L 94/02
  • VG Minden, 15.09.2006 - 11 L 657/06

    Einsatz von Lautsprechern und Megaphonen während einer Versammlung als ein durch

  • VG Minden, 15.09.2006 - 11 L 660/06

    Teilweise abweichende Gestaltung des Streckenverlaufes als einem Verbot

  • VG Minden, 15.09.2006 - 11 L 668/06

    Zulässigkeit der Abänderung des Ortes einer "Gegenversammlung" gegen eine

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2001 - 2 A 10816/01   

Zitiervorschläge
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OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2001 - 2 A 10816/01 (https://dejure.org/2001,12558)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.09.2001 - 2 A 10816/01 (https://dejure.org/2001,12558)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. September 2001 - 2 A 10816/01 (https://dejure.org/2001,12558)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 496 (Ls.)
  • DÖV 2002, 303
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.1992 - 1 S 1095/91

    Waffenbesitzkarte für Rechtsanwalt - waffenrechtliches Bedürfnis

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2001 - 2 A 10816/01
    Soweit der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 15. Januar 1992 - 2 A 11245/91.OVG -, DÖV 1993, 355 ff. noch eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, hält er nach entsprechender Überprüfung daran nicht länger mehr fest.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.1992 - 2 A 11245/91

    Sachkundenachweis eines Waffensammlers; Beabsichtigte Sammlung; Sportschütze;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2001 - 2 A 10816/01
    Soweit der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 15. Januar 1992 - 2 A 11245/91.OVG -, DÖV 1993, 355 ff. noch eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, hält er nach entsprechender Überprüfung daran nicht länger mehr fest.
  • BVerwG, 24.06.1975 - I C 25.73

    Taxifahrer - Bedürfnisprüfung im Waffenrecht - Materielle Beweislast -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2001 - 2 A 10816/01
    Er ist darin zu sehen, das individuelle Interesse des Antragstellers am Besitz bestimmter Schusswaffen mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen zu lassen, abzuwägen und zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 - BVerwGE 49, 1; Urteil vom 18. Dezember 1992 - 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66; Beschluss vom 22. September 1993 - 1 B 153.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67; Urteil vom 27. November 1997 - 1 C 16.97 - GewArch 1998, 117).
  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.92

    Waffen - Sicherheitsfachkräfte - Werkschutz - Fachschule

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2001 - 2 A 10816/01
    Er ist darin zu sehen, das individuelle Interesse des Antragstellers am Besitz bestimmter Schusswaffen mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen zu lassen, abzuwägen und zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 - BVerwGE 49, 1; Urteil vom 18. Dezember 1992 - 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66; Beschluss vom 22. September 1993 - 1 B 153.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67; Urteil vom 27. November 1997 - 1 C 16.97 - GewArch 1998, 117).
  • BVerwG, 27.11.1997 - 1 C 16.97

    Waffenrechtliches Bedürfnis; Sportschütze; Kurzwaffen; Leistungsschütze.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2001 - 2 A 10816/01
    Er ist darin zu sehen, das individuelle Interesse des Antragstellers am Besitz bestimmter Schusswaffen mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen zu lassen, abzuwägen und zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 - BVerwGE 49, 1; Urteil vom 18. Dezember 1992 - 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66; Beschluss vom 22. September 1993 - 1 B 153.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67; Urteil vom 27. November 1997 - 1 C 16.97 - GewArch 1998, 117).
  • BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 153.92

    Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis mangels Bedürfnis - Glaubhaftmachung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2001 - 2 A 10816/01
    Er ist darin zu sehen, das individuelle Interesse des Antragstellers am Besitz bestimmter Schusswaffen mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen zu lassen, abzuwägen und zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 - BVerwGE 49, 1; Urteil vom 18. Dezember 1992 - 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66; Beschluss vom 22. September 1993 - 1 B 153.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67; Urteil vom 27. November 1997 - 1 C 16.97 - GewArch 1998, 117).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2004 - 12 A 11889/03

    Ansammlung, Bedürfnis, Bedürfnisnachweis, Erlaubnis, Kurzwaffe, Motivation,

    Auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers hat der 2. Senat des erkennenden Gerichts den Beklagten mit Urteil vom 7. September 2001 - 2 A 10816/01.OVG - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen verpflichtet, die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, die dem Kläger die Sammlung von Mauser-Kurzwaffen, die bis zum Jahre 1945 entwickelt worden sind, sowie das Sammeln von Selbstladepistolen der Firma Walther aus der Zeit von 1908 bis 1945 einschließlich der Ulmer- und Manurhin-Nachbauten gestattet, nicht aus den Gründen der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen abzulehnen.

    Wie der 2. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 7. September 2001 - 2 A 10816/01.OVG - rechtsgrundsätzlich ausgeführt hat, handelt es sich bei der persönlichen oder individuellen Sammlerbefähigung um ein immanentes Gebot des Bedürfnisbegriffs, welches sich aus dessen Sinn und Zweck erschließt, das individuelle Interesse des Antragstellers am Besitz bestimmter Schusswaffen mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen zu lassen, abzuwägen; zu diesem Zweck müssen grundsätzlich alle sicherheitserheblichen Belange und damit auch mögliche Befähigungsdefizite des Antragstellers in den Abwägungsvorgang eingebracht werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 10 f. des Urteilsabdrucks).

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